Herzlich willkommen

Sachverständigenbüro Harald Mewes Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers,folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den
Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von belang sind.
Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es fürdie Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall.höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggebereingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständigehaftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer SachverständigeroderFachgutachterDer Sachverständige hat das Gut.Terminvereinbarungachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.  Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet,die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritteweiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.Auskunftspflicht Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen,ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.
Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen
Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen,die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zubringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach der Schadennhöhe fest vereinbart werden,oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen  135.00,- Euro, für die Hilfskraft 69.50,- Euro.
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
7. Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer Zahlungen.
1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängigdavon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachtenberuhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutacher entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht
ändert.
1.Nachbesserungsrecht
Beanstandungen zum gesamten Gutachten (Gutachteninhalt, Lichtbilder, Rechnung etc.) sind innerhalb von zwei Wochen, soweit dies rechtlich zulässig ist,
schriftlich anzuzeigen und ausführlich zu begründen. Der Sachverständige wird dann umgehend eine Überprüfung der Beanstandung(en) vornehmen. Berechtigte
Einwendungen werden kostenfrei nachgebessert. Ansonsten erfolgt eine gesonderte Berechnung des Aufwandes nach der jeweils gültigen Vergütungstabelle.
2.Gewährleistung und Sachmangel
Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder bei erheblichen Pflichtverletzungen des Sachverständigen aus wichtigem Grunde kündigen.
Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gutachtens nachweisbar zu rügen.
Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat ( § 276 BGB ), nicht mehr berufen. Ansprüche des Auftraggebers
gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem
Jahr ab Abnahme des Gutachtens.
Erfüllungsort
Ist Lüdenscheid
Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist,wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zurAnnahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
AGB Teil 2
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kfz-Sachverständigenbüros Harald Mewes Gültig ab 08.03.2023
1. Auftragserteilung Der Auftrag zur Gutachtenerstellung bei Haftpflicht-/ Kasko-Schäden ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich bzw. fernmündlich aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der Auftraggeber hat das Schadenausmaß und den Schadenhergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers. Angeforderte Schaden- bzw. Fahrzeugunterlagen sind vom Auftraggeber unverzüglich beizubringen und vorzulegen. Nachteile wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Zahlungsbedingungen Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des Sachverständigen unmittelbar fällig, bei Versand des Gutachtens spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung. Bei Zahlungsverzug wird mit jeder Zahlungserinnerung eine Aufwandspauschale von EUR 5,50 zuzüglich Portokosten und Verzugszinsen fällig.
Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Bei bargeldloser Zahlung ist die Gutachten- / Rechnungsnummer anzugeben.
3. Sachverständigen-Honorar Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten auf Grundlage der Schadenhöhe.
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich jeweils aus einem Grundhonorar sowie Nebenkosten. Das Grundhonorar beinhaltet eine Mischkalkulation. Die Honorartabelle des Auftragnehmers kann in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers eingesehen werden. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten, ggf. zuzüglich einer merkantilen Wertminderung, maßgebend. Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Schadensereignis die Berechnungsgrundlage. Das Sachverständigenhonorar für Gutachten zur Beweissicherung berechnet sich nach Zeitaufwand.
4. Mehrwertsteuer Sämtliche in der Kalkulation aufgeführten EUR- Beträge verstehen sich immer ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
5. Rechnungsprüfungsberichte / Nachbesichtigungen Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit einem Pauschalbetrag von EUR 75,00 und evtl. anfallenden Nebenkosten (Fahrt-, Foto- und Schreibkosten) berechnet.
6. Stornierungen Auftragsstornierungen sind schriftlich mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit EUR 100,00 berechnet und unmittelbar fällig. Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.
7. Gutachtenerstellung Der Auftraggeber erhält, falls nicht anders vereinbart, das Gutachten in 2 Ausfertigungen, bestehend aus einem Original mit Lichtbildanhang und eine Kopie. Ein weitere Kopie und der Lichtbildnegativsatz verbleiben beim Sachverständigen. Form, Gliederung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien.Änderungen infolge abweichender Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
8. Gutachtenversand Der Versand der Gutachten an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte, erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
9. Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt der Ort des Sitzes des Kfz- Sachverständigenbüros, soweit dies rechtlich zulässig ist